Nach § 33 Abs. 2 SGB II geht bei Leistung von Sozialhilfe der Unterhaltsanspruch in Höhe der Leistung auf den Sozialträger über. Das OLG Brandenburg (FamRZ 2023, 1793) führt aus, dass im Fall der Rückerstattung der bezogenen Sozialleistung an den Leistungsträger kein automatischer Rückfall des Unterhaltsanspruchs an den Unterhaltsberechtigten eintritt. Insoweit bedarf es einer Vereinbarung zur Rückabtretung des Unterhaltsanspruchs.

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