Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. FamRZ 2011, 1041) ist die Aufnahme einer Erstausbildung des einem minderjährigen Kind unterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich zulässig, da i.d.R. davon auszugehen ist, dass sich die Leistungsfähigkeit hierdurch langfristig erhöht. Dagegen kann er – wie das OLG Brandenburg (FuR 2023, 545 m. Hinw. Viefhues) herausstellt – zum Nachteil seines minderjährigen Kindes seine bestehende Erwerbsmöglichkeit nicht reduzieren, um eine Weiterbildung aufzunehmen. Bei der Interessenabwägung tritt das Weiterbildungsinteresse gegenüber dem Unterhaltsinteresse des minderjährigen Kindes zurück, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf eine ausreichende Lebensgrundlage bieten.

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