Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.2.2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.180 EUR festgesetzt. Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 8.229 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der beschwerdeführende Antragsgegner ist Vater der beiden Antragsteller und eines weiteren, 2008 geborenen Kindes, dem er ebenfalls Barunterhalt schuldet.

Durch Jugendamtsurkunden vom 16. Oktober 2019 (Bl. 8, 9) hatte sich der Antragsgegner verpflichtet, den Antragstellern ab 1.5.2019 monatlich jeweils Kindesunterhalt in Höhe von 183 EUR zu zahlen.

Der Antragsgegner hat im Jahr 2003 die Hochschulreife erworben und war dann bis Ende 2015 Angehöriger der Bundeswehr. Dort hat er eine Ausbildung als Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachen abgeschlossen. Am 1.1. 2016 hat der Antragsgegner eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgenommen und eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen. Seit April 2020 ist er Student an der Hochschule für Wirtschaft und Recht ("Ort 01") im Studiengang Öffentliche Verwaltung. Das Studium mit der Regelstudienzeit von 6 Semestern wird zu dem Abschluss Bachelor auf Laws führen und für den gehobenen Verwaltungsdienst qualifizieren.

Mit Schreiben vom 23.1.2020 (Bl. 18) haben die Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung von Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes seit dem 1.9.2019 aufgefordert.

Die Antragsteller haben zunächst beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, in Abänderung der Urkunden des Bezirksamtes ("Ort 02"), mit den Urkundsregisternummern ... und ... vom 16.10.2019 an die Antragsteller, zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters, zum 1. des Monats Unterhalt wie folgt zu zahlen:

für ("Name 03")

ab dem 1.9.2019

100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe,

ab dem 1.10.2023

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe,

ab dem 1.10.2029

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes (§ 1612b BGB),

für ("Name 02")

ab dem 1.9.2019

100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der ersten Altersstufe,

ab dem 1.10.2020

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe,

ab dem 1.10.2026

100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der dritten Altersstufe

abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes (§ 1612b BGB).

Nach Hinweis des Amtsgerichts haben die Antragsteller ihre Anträge teilweise zurückgenommen und Unterhalt jeweils erst für die Zeit ab dem 1.1.2020 beantragt (Bl. 85).

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge abzuweisen

und widerantragend,

a) die Urkunde des Bezirksamtes ("Ort 02") mit der Registernummer ... abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an das Kind ("Name 03"), geboren am ... 2017, ab dem 1.4.2020 Unterhalt in Höhe von monatlich 75 EUR zu Händen der Kindesmutter zu zahlen,

b) die Urkunde des Bezirksamtes ("Ort 02") mit der Registernummer ... abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, an das Kind ("Name 02"), geboren am ... 2014, ab dem 1.4.2020 Unterhalt in Höhe von monatlich 75 EUR zu Händen der Kindesmutter zu zahlen.

Der Antragsgegner hat bestritten, ein höheres Erwerbseinkommen als zur Zeit der Errichtung der Urkunden zu beziehen. Seit Aufnahme seines Studiums am 1.4.2020 habe er seine Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden reduzieren müssen, um die gebotenen Leistungen der Hochschule erfüllen zu können. In vorlesungsfreien Zeiten arbeite er in Vollzeit. Zur Einschränkung seiner Arbeitszeit sei er zur Aufnahme eines Erststudiums unterhaltsrechtlich berechtigt. Mit dem Abschluss als Kaufmännischer Assistent sei ein Anfangsgehalt von lediglich 1.300 EUR zu erzielen. Das begonnene Bachelorstudium sei als eine Erstausbildung zu bewerten, weil der Bildungsgang Abitur - Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten - Studium als eine einheitliche mehrstufige, zeitlich zusammenhängende Ausbildung zu sehen sei.

Er sei für den Zeitraum des Studiums nicht in vollem Umfang leistungsfähig.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Anträgen der Antragsteller stattgegeben.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsgegner geltend, infolge der Aufnahme des Studiums habe er seine Wochenarbeitszeit auf 25 Stunden reduzieren müssen, so dass sich sein Einkommen verringert habe und er nicht voll leistungsfähig sei. Im Zeitraum von März 2020 bis April 2020 habe er Erwerbseinkünfte in Höhe von 21.248 EUR, also monatsdurchschnittlich 1.779 EUR erzielt. Auch eine Kürzung des Selbstbehaltes um 10 % wegen Zusammenlebens mit seiner Partnerin sei unangemessen. Regelmäßig alle 14 Tage pflege er Umgang mit seinen Kindern von Freitag bis Sonntag, wobei er die Kinder mit dem PKW holen und bringen müsse, weil die Distanz von 17 Kilometern mit öffentli...

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