Das OLG München (FamRZ 2023, 1706 = FamRB 2023, 402 m. Hinw. Liceni-Kierstein) erläutert im Anschluss an BGH (FamRZ 2013, 1558) die Voraussetzungen und Bestimmung der Höhe einer Ersatzhaftung des minderjährigen kinderbetreuenden Elternteils, wenn der angemessene Selbstbehalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils gefährdet ist.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Sie entfällt jedoch gem. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Als solcher kommt insbesondere der andere Elternteil in Betracht. Grundsätzlich erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht durch Pflege und Betreuung der Kinder (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Hiervon ist aber bei einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Eltern abzuweichen. Bei der Bestimmung des aus § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB abzuleitenden Verteilungsmaßstabs ist der Haftungsanteil des betreuenden Elternteils in aller Regel zu dessen Gunsten wertend zu verändern, um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB Geltung zu verschaffen. Hierzu ist nach der Entscheidung des OLG zum einem der angemessene Selbstbehalt des betreuenden Elternteils um 50 % der Einkommensdifferenz der Eltern zu erhöhen; zum anderen ist sein Einkommen um einen sog. Aufstockungsbetrag zu kürzen. Dieser Aufstockungsbetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtbedarf der gemeinsamen Kinder (aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern) und dem vom barunterhaltspflichtigen Elternteil geschuldeten Unterhalt und wird vom betreuenden Elternteil getragen. Dieser Betrag darf nicht als Einkommen herangezogen werden, sondern soll den Kindern zugutekommen.

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