Voraussetzung für eine Haftung des Rechtsanwaltes – und damit Eintritt seiner Haftpflichtversicherung im Schadenfall – ist zudem, dass der Rechtsanwalt überhaupt anwaltlich tätig geworden ist. Auch dieses Problem wird bei Mandatsübernahme häufig übersehen oder ausgeblendet. Hier droht eine Versicherungslücke. Denn nicht alle Tätigkeiten, die heute üblicherweise durch Rechtsanwälte geleistet werden, entsprechen dem klassischen Anforderungsprofil des § 1 BRAO. Eine Übersicht „typischer” anwaltlicher Tätigkeiten bietet § 1 Abs. 2 RVG. Demnach unterfällt etwa der Verfahrenspfleger, der Testamentsvollstrecker, der Mediator oder der Insolvenzverwalter nicht automatisch dem Anwaltsberuf. Viele Vermögenschadenhaftpflichtversicherer haben zwar inzwischen auch diese Tätigkeiten in ihren Kanon der versicherten Leistungen für Rechtsanwälte zusätzlich aufgenommen (BRAK-Mitt. 1977, 160; Feuerich/Weyland/Böhnlein, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 51 Rn 12). Dennoch empfiehlt sich hier eine Nachfrage, ob diese Tätigkeit auch im konkreten Fall abgesichert ist.

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