In einer klassischen Anwaltssozietät besteht zudem, nach wie vor, zunächst keinerlei Haftungsbegrenzung bei anwaltlicher Schlechtleistung. Alle Mitglieder der Sozietät haften im Bedarfsfall über die Versicherungsleistung ihrer eigenen Versicherung hinaus für Schadenersatzansprüche des Mandanten akzessorisch mit ihrem Privatvermögen (arg. e §§ 128 ff. HGB: wie eine OHG).

Allerdings kann das mandatierte Sozietätsmitglied hier eine individuelle Haftungsbeschränkung gem. § 52 Abs. 1 S. 2 BRAO mit dem Mandanten schließen. Hierdurch wird eine Haftungserstreckung zumindest auf die anderen Mitglieder der Sozietät verhindert.

Aufgrund § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO kann zudem die Haftung auf einzelne, namentlich im Mandatsvertrag benannte Mitglieder der Berufsausübungsgesellschaft und jene, die das Mandat tatsächlich als Berufsträger bearbeiten, begrenzt werden. Insoweit nicht begrenzbar ist eine Haftung für zuarbeitende Angestellte oder freie Mitarbeiter. Es handelt sich hierbei um eine Haftungsbegrenzung auf die Handelndenhaftung (Hinne/Klees/Müllerschön/Winkler, a.a.O., 190). Es empfiehlt sich auch, für den Handelnden eine Vertreterklausel aufzunehmen, wobei der Vertreter namhaft zu machen ist.

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