Zwischen den Mietvertragsparteien sind auch im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen geschlossene Vereinbarungen über eine erhöhte Miete möglich. Das ergibt sich letztlich bereits aus dem Grundsatz der Privatautonomie nach Art. 2 GG und einfachgesetzlich durch § 557 Abs. 1 BGB. Bei solchen Vereinbarungen gelten die Einschränkungen von § 559 BGB gerade nicht. Eine solche Mietabänderungsvereinbarung muss konkret in Bezug zu bestimmten Modernisierungsmaßnahmen erfolgen, eine anlasslose Regelung vorab im Mietvertrag verstößt gegen § 557 Abs. 4 BGB und § 559 Abs. 5 BGB, was zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung nach § 559 Abs. 6 BGB führt (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559 BGB Rn 17).

 

Hinweis:

Ob im Einzelfall eine Mietabänderungsvereinbarung vorliegt oder nicht, bestimmt sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB und erfordert eine umfassende Würdigung aller Begleitumstände. So reicht es insb. nicht aus, wenn der Mieter sich verpflichtet, nach Durchführung von Sanierungsarbeiten maximal 4,50 EUR pro qm zu bezahlen, gleiches gilt bei bloßer, kommentarloser Gegenzeichnung einer Modernisierungsankündigung der Vermieterseite. In beiden Fällen liegt keine bestimmte Endmiete vor, sondern nur ein Maximalbetrag der möglichen Mieterhöhung, sodass es an einer ausreichend eindeutigen Regelung fehlt (AG Görlitz, Urt. v. 20.3.2015 – 5 C 439/14, WuM 2016, 301).

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