Unproblematisch ist der Streitwert einer vermieterseits erhobenen Zahlungsklage: Der jeweilige Nennbetrag bildet sowohl den Zuständigkeits- als auch Gebührenstreitwert. Sofern der Vermieter (auch) eine Klage auf zukünftige Leistung oder Zwischenfeststellungsklage erhebt, bildet der Jahresbetrag der geforderten Mieterhöhung den Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO i.V.m. dem Regelungsgedanken des § 41 Abs. 5 GKG (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, a.a.O., § 559b BGB Rn 72). Der Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert richtet sich nach § 9 ZPO und beträgt den 42-fachen monatlichen Erhöhungsbetrag (strittig, ebenso BeckOGK/Schindler, Stand: 1.7.2022, § 559 BGB Rn 127).

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