Vergleichbar wie bei der Mieterhöhung nach § 558 BGB bewirkt eine ordnungsgemäße Mieterhöhungserklärung eine automatische Erhöhung der Miete, wobei der Erhöhungsbetrag Teil des einheitlichen Mietzinses wird und nicht nur einen hinzutretenden Teil der Miete darstellt (BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 331/06, NZM 2008, 124). Nach § 559b Abs. 2 BGB erhöht sich die Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung, wobei es dem Vermieter freisteht, einen späteren Wirksamkeitszeitpunkt zu wählen. § 559b Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 und 2 BGB sieht eine Verschiebung des Wirksamkeitszeitpunktes um weitere sechs Monate vor, wenn keine ordnungsgemäße Modernisierungsankündigung nach § 555c Abs. 1, 35 BGB vorliegt (Nr. 1) oder die geforderte Miete die zuletzt geschuldete Miete um mehr als 10 % überschreitet (Nr. 2).

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