Die Kappungsgrenze gilt auch für das vereinfachte Verfahren nach § 559c BGB und für alle Modernisierungsankündigungen nach § 555c Abs. 1 S. 1 BGB, die dem Mieter bis spätestens 31.12.2018 zugegangen sind (BGH, Urt. v. 18.3.2021 – VIII ZR 305/19, NZM 2021, 463). Fehlt es an einer (ordnungsgemäßen) Ankündigung durch den Vermieter, kommt es auf den Zugang der Mieterhöhungserklärung nach § 559b BGB an. In den Altfällen, in denen keine Kappungsgrenze gilt, beträgt der Umlagesatz ohne eine Maximalumlage 11 %. Sofern der Vermieter in seiner Mieterhöhungserklärung fälschlicherweise die Kappungsgrenze überschreitet, führt dies nur zur teilweisen materiellen Unwirksamkeit des die Kappungsgrenze überschießenden Teils (Lützenkirchen, MietRB 2019, 86, 92).

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