Da es sich bei § 559c BGB um ein privilegiertes Verfahren einer Modernisierungsmieterhöhung handelt, müssen grds. alle Voraussetzungen des „normalen” Verfahrens nach § 559 BGB vorliegen, sofern § 559c BGB nicht hiervon explizit eine Ausnahme macht. Da § 559c BGB auf erhebliche Teile des mieterschützenden Normalverfahrens nach § 559 BGB verzichtet, ist das vereinfachte Verfahren auf Modernisierungsmaßnahmen mit einem gesamten Investitionsvolumen von 10.000 EUR beschränkt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kann der Vermieter auch bei Modernisierungsmaßnahmen, die mehr als 10.000 EUR betragen haben, das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn er maximal 10.000 EUR davon gegenüber seinem Mieter geltend macht (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 559c BGB Rn 5). Da § 559c BGB dem Vermieter keine zusätzliche Möglichkeit zur Mieterhöhung einräumen möchte, regelt § 559c Abs. 2 BGB, dass jegliche Modernisierungsmieterhöhung der letzten fünf Jahre auf den Maximalbetrag von 10.000 EUR anzurechnen sind. Wenn der Maximalbetrag ausgeschöpft ist, ist eine Mieterhöhung nach § 559c BGB ausgeschlossen.

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