Der vertretene Ehegatte darf seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen können, wie es auch sonst für eine Betreuung der Fall sein muss. Dies bezieht sich auf gesundheitliche Fragen. Zudem darf kein Ausschlussgrund für die Vertretung vorliegen. Kann der Ehegatte sich wieder äußern, endet die Vertretungsmacht. Das gilt entsprechend, wenn ein Ausschlussgrund entsteht, also beispielsweise doch noch eine Vorsorgevollmacht entdeckt oder eine Betreuung eingerichtet wird.

Damit stellen sich die Voraussetzungen wie folgt dar:

  • (weiter) bestehende Unfähigkeit bei einem Ehegatten zur Besorgung der Angelegenheiten aufgrund von Krankheit oder Bewusstlosigkeit
  • kein Getrenntleben der Ehegatten
  • keine bekannte Ablehnung durch den vertretenden Ehegatten
  • keine ausreichende Betreuung
  • keine ausreichende Vorsorgebevollmächtigung
  • nicht über sechs Monate seit der Unfähigkeit vergangen sowie
  • keine Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen von mehr als sechs Wochen.

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