Im ersten hier vorzustellenden Fall bot ein Start-up digitale Bestellungen bei Restaurants an, die dann durch Fahrradkuriere ausgeliefert wurden. Die Einsatzpläne, Restaurant- und Kundenadressen mussten die Kuriere über eine App abrufen. Einer von ihnen verklagte das Unternehmen darauf, dass es ihm hierfür ein Smartphone mit entsprechendem Datenvolumen und ein Fahrrad zur Verfügung stellen solle. In den AGB des Start-ups fehlten diese Gegenstände in der Auflistung der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Gegenstände.

Das Hessische LAG. (Urt. v. 19.2.2021 – 14 Sa 306/20; Urt. v. 21.3.2021 – 14 Sa 1158/20) ordnete derartige Kuriere zunächst als Arbeitnehmer ein. Aus dem Beschäftigungsanspruch leite sich ab, dass Arbeitsmittel arbeitgeberseitig zu stellen seien, §§ 611a, 615 S. 3, 618 BGB (vgl. BAG, Urt. v. 14.10.2003, 9 AZR 657/02; Urt. v. 12.4.2011 – 9 AZR 14/10). Da die AGB die Arbeitsmittel ohne Fahrrad und Smartphone abschließend auflisteten, waren diese Gegenstände als arbeitgeberseitig zustellende Arbeitsmittel abbedungen.

Dies betrachtete das LAG wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kuriers als unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Den Einwand des Lieferdienstes, der Kurier besäße doch "sowieso" ein Fahrrad und ein Smartphone, ließ das LAG nicht gelten. Denn beide Gegenstände stellen erhebliche Vermögenswerte dar, die abgenutzt werden, aber auch beschädigt oder verloren gehen können. Dieses Risiko ist jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abzuwälzen. Da half es auch nichts, dass das Start-up ein Guthaben, mit 0,25 EUR je gearbeiteter Stunde, zugunsten des Kuriers für Fahrradreparaturen ansparte.

 

Hinweis:

"BYOD" gilt also für Beschäftigte in Start-ups nicht, sofern Arbeitsmittel vom Start-up zur Verfügung gestellt werden müssen. Die entsprechenden Kosten sind einzukalkulieren. Gegebenenfalls kann ein Einsatz von dem Arbeitnehmer gehörenden Gegenständen zulässig sein, wenn ihm analog zu § 670 BGB ein entsprechender Ausgleichsanspruch eingeräumt würde.

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