Zusammenfassung

 
Überblick

Kommunikation verbindet seit jeher Menschen. Denn Kommunikation ist der Austausch von Informationen. Insbesondere die Kommunikation per Telefon, Handy, Telefax, E-Mail und Internet über den PC oder das Notebook ist aus dem modernen Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken. Führung und Kommunikation sind damit für den Steuerberater wichtiger denn je.

Mobilität im weitesten Sinne prägt die Arbeitswelt zunehmend und ist nicht nur ein Aspekt der modernen Steuerkanzlei. Der Einsatz mobiler Datenverarbeitungsgeräte, der Rückgriff auf Cloud-Lösungen oder aber der ortsunabhängige Zugriff auf Softwareapplikationen (Stichwort Software as a Service (SaaS) oder Wissensdatenbanken) werden zunehmend auch von Mitarbeitern im betrieblichen Alltag als wünschenswert oder sogar als unverzichtbar angesehen. Dies mag in erster Linie mit der Leistungsfähigkeit der Technik zusammenhängen, hat aber gewiss auch seinen Ursprung in neuen Arbeits- und Lebenskonzepten der Nutzer.

Eng mit Consumerisation der Endgeräte verwandt ist „Bring Your Own Device“. Mit "Bring Your Own Device" ("Bring dein eigenes Gerät mit"), kurz BYOD, wird das Phänomen der Nutzung privater Endgeräte für den dienstlichen Gebrauch bezeichnet. Der nachfolgende Beitrag stellt verschiedene BYOD-Modelle vor und erläutert den rechtlichen Regelungskontext, der bei der Umsetzung beachtet werden sollte.

Dabei handelt es sich bei BYOD um Strategien von Institutionen, ihre Mitarbeiter zur dienstlichen Nutzung ihrer privaten technischen Geräte zu bestärken oder sogar finanzielle Anreize hierfür zu schaffen. Die Besonderheit an BYOD ist, dass bei BYOD-Modellen die Endgeräte, die teilweise durch die Arbeitgeber subventioniert werden, den Mitarbeitern gehören und nicht von Seiten des Arbeitgebers angeschafft werden. Dieser unternehmerische Ansatz findet seit einigen Jahren auch Anklang in der Steuerberatung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Neben institutionellen und arbeitsrechtlichen Aspekten sind insbesondere datenschutzrechtliche Anforderungen im Rahmen von BYOD-Modellen zu beachten. Das Direktionsrecht des Steuerberaters, das auch Weisungsrecht genannt wird, ergibt sich beispielsweise aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) bzw. § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Es stellt das Recht des Arbeitgebers dar, dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmte Aufgaben zuzuweisen. Wesentliche Grundlagen des Arbeitsschutzrechts sind in dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) normiert. Datenschutzrechtliche Vorgaben können sich aus den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ergeben. Aspekte des Strafrechts in Zusammenhang mit BYOD ergeben sich zum einen unmittelbar aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie zum anderen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

1 Einführung in "Bring Your Own Device at my Company"

Um das Phänomen "Bring Your Own Device at my Company", kurz BYOD, besser zu verstehen, ist es notwendig, sich zunächst den "Normalfall" vor Augen zu führen. In aller Regel stellt der Steuerberater die Räumlichkeiten und insbesondere alle Geräte, mit denen der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten soll, zur Verfügung. Dies ist nicht nur ein gewichtiges Indiz dafür, dass derjenige als abhängig Beschäftigter im Verhältnis zum Steuerberater steht. Vielmehr ergeben sich weitere Rechtsfolgen aus dieser Konstellation. Kommt es zu einem Defekt der vom Steuerberater bereitgestellten Arbeitsmittel und kann der Arbeitnehmer aus diesem Grund vorübergehend seine Arbeitsleistung nicht erbringen, so gerät der Steuerberater in Annahmeverzug und muss die vereinbarte Vergütung nach § 615 Satz 1 BGB auch dann weiter zahlen, wenn keine Arbeitsleistung erbracht werden kann.[1] Dies bedeutet jedoch auch, dass im Falle des Verlustes der eingesetzten Arbeitsmittel der Steuerberater auf seine Kosten Ersatz beschaffen muss. Denn die Arbeitsmittel sind eine Bedingung dafür, dass die eigentliche Arbeitsleistung von den Arbeitnehmern erbracht werden kann.

Der Steuerberater trägt also regelmäßig das mit seiner Steuerkanzlei verbundene betriebliche Risiko. Auch wenn ein Arbeitnehmer Gegenstände des Steuerberaters beschädigt, so haftet er nur im Rahmen der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches.[2] Das bedeutet, dass bei leicht(est)er Fahrlässigkeit die Haftung entfällt, bei mittlerer Fahrlässigkeit die Haftung quotal unter dem Steuerberater und dem Arbeitnehmer geteilt wird und lediglich bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz der Arbeitnehmer voll haftet.[3]

Sicherheit personenbezogener Daten

Ein in der steuerberatenden Praxis wichtiger Bereich ist die Sicherheit von sogenannten personenbezogenen Daten. Handelt es sich dabei um informationstechnische Geräte wie Personal Computer, Laptop oder Smartphone, so muss der Steuerberater für die Datensicherheit sorgen. Im Rahmen von derartigen IT-Projekten im weiteren Sinne muss folglich das Thema Datensicherheit stets beachtet werden. Denn der Steuerberater bleibt trotz der "Auslagerung" auf den Arbeit...

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