Soweit zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des untergebrachten Betroffenen erforderlich, ordnet das Betreuungsgericht gem. § 1903 Abs. BGB an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf. Der BGH (FamRZ 2020, 1405 = MDR 2020, 863 = FuR 2020, 592 m. Hinw. Soyla) betont, dass die Notwendigkeit eines solchen Einwilligungsvorbehalts konkreter gutachterlicher Feststellungen bedarf. Im entschiedenen Fall hat er als ausreichend erachtet, dass die Entscheidung an die Feststellungen eines unmittelbar vorausgegangenen Gutachtens anknüpfte, in dem die Notwendigkeit der Unterbringung des an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Betroffenen festgestellt worden war.

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