(BVerfG, Beschl. v. 10.1.2020 – 1 BvR 4/17) • Aus dem Grundgesetz ergibt sich grds. kein Anspruch darauf, dass Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Hinweis: Beschwerdeführer in diesem Verfahren war u.a. die IG BAU, eine Gewerkschaft, die mit den Arbeitgeberverbänden „Zentralverband des Deutschen Baugewerbes” und „Hauptverband der Deutschen Bauindustrie” Tarifverträge über Sozialkassen des Baugewerbes geschlossen hat. Diese Sozialkassen sind z.T. schon seit 1949 bestehende gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien i.S.v. § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG). Ihr Zweck ist es, im Bereich des Urlaubs, der Altersversorgung und der Berufsbildung Leistungen zu erbringen, die wegen Besonderheiten der Baubranche sonst nicht oder nur eingeschränkt zu erlangen wären.

ZAP EN-Nr. 107/2020

ZAP F. 1, S. 245–245

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