Entsprechend § 2 Abs. 2 RDG erbringt der registrierte Inkassodienstleister seine Dienstleistung als "eigenständiges Geschäft", so dass von der grundsätzlichen Entgeltlichkeit i.S.d. § 612 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach § 612 Abs. 2 BGB. Wie die Vergütung benannt wird, ist gesetzlich nicht allgemein geregelt. Insbesondere gibt es keinen gesetzlichen Schutz der Begriffe "Gebühr" und "Auslage". Die Begriffe stehen synonym für das Tätigkeitsentgelt und die Aufwendungen. Die Vertragsparteien – Gläubiger und Inkassounternehmen – sind frei, wie sie die Vergütung vertraglich bezeichnen. In § 1 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung legal definiert als die Summe aus "Gebühren und Auslagen". Der Begriff der Gebühr wird aber auch im öffentlichen Recht als Synonym für das Entgelt für die eigentliche Tätigkeit der Behörde verwandt. Auch bei Ärzten, Steuerberatern etc. wird regelmäßig von Gebühren gesprochen. Im privaten Bereich kennen wir die Parkplatz-, Konto- oder Beratungsgebühr, um nur einige Beispiele zu nennen. Vor dem Hintergrund der Vergleichbarkeit der Rechtsverfolgungskosten bei anwaltlichem und nichtanwaltlichem Inkasso nach § 4 Abs. 5 RDGEG erscheint es grundsätzlich wünschenswert, dass auch Inkassokosten in dieser Systematik dargestellt werden.

 

Beispiel:

Dem Schuldner bringt es keine Transparenz, wenn ihm nur mitgeteilt wird: Inkassokosten 78,20 EUR. Dagegen wird die Überprüfung der Berechtigung der Inkassokosten am Maßstab des § 4 Abs. 5 RDGEG sehr viel transparenter, wenn sie wie folgt dargestellt werden.

 
Gegenstandswert: 452 EUR    
Geschäftsgebühr entsprechend Nr. 2300 VV RVG nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger   58,50 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale entsprechend Nr. 7002 VVRVG nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung mit dem Gläubiger   11,70 EUR
Adressermittlungskosten entsprechend §§ 675, 611, 670 BGB   8,00 EUR
gesamt   78,20 EUR

Nach § 612 Abs. 2 BGB gilt das Primat der vertraglichen Vergütungsabrede. Der Vertrag unterliegt der Privatautonomie und ist außerhalb der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen für Verträge berufsrechtlich nicht reglementiert. Anders als der Rechtsanwalt, der nach § 49b BRAO bestimmten Begrenzungen in der Vergütungsvereinbarung unterliegt, sind das Inkassounternehmen und der Gläubiger in der Vereinbarung der Vergütung völlig frei. Lediglich § 138 BGB oder auch die Regelungen über AGB in §§ 307 ff. BGB stellen Grenzen dar.

Nicht zuletzt von den nach Vergleichbarkeit strebenden Gläubigern getrieben, lässt sich schon zu Zeiten der BRAGO, verstärkt aber seit Einführung des RVG feststellen, dass auch Inkassoverträge das RVG zur Grundlage von Vergütungsvereinbarungen machen. Dieser Trend hat sich seit dem Jahre 2008 mit der Einführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Annäherung der beiden Rechtsdienstleister noch weiter verfestigt. Seit der Einführung von § 4 Abs. 5 RDGEG und damit der ausdrücklichen Deckelung der Inkassokosten in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten dürfte die Vergütung entsprechend dem RVG der Standard sein. So zeigt etwa der – wenn auch weitgehend fragwürdige – Bericht zur Evaluierung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken ( https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/StudienUntersuchungenFachbuecher/Evaluierung_unserioese_Geschaeftspraktiken_Schlussbericht.pdf;jsessionid=DAE9F4B81F8E52AF4288A450A7AAFD8A.1_cid334?__blob=publicationFile&v=1; krit. zu den Erhebungen und Ergebnissen des Berichts Krämer zfm 2018, 179; Berg zfm 2018, 183), dass alle untersuchten Inkassounternehmen entsprechend der Bestimmungen des RVG abgerechnet haben.

Um besondere Leistungsanreize zu setzen, wird nicht selten eine Erfolgsprovision auf die Hauptforderung vereinbart. Die Anlehnung an das RVG ist bedenkenfrei. Es ist Teil der Privatautonomie sich an bestehenden Regelwerken zu orientieren und diese ganz oder mit partiellen Abweichungen zum Gegenstand einer vertraglichen Abrede zu machen. Im Arbeitsrecht etwa ist es für nicht unmittelbar tarifgebundene Parteien üblich, eine Vergütung "entsprechend" oder "analog" einem Tarifvertrag zu vereinbaren. § 4 Abs. 1 RDGEG steht dem nicht entgegen. Soweit darin die Geltung des RVG nicht auf Inkassodienstleister erstreckt wird, ist darin kein Verbot zu sehen, dass RVG zu vereinbaren. Weder der Wortlaut der Norm noch der systematische Zusammenhang oder Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür. Auch der Gesetzesbegründung lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber ein solches Verbot im Sinn hatte. Der Gesetzgeber hat eine gesetzliche Regelung über die Vergütungshöhe und die Vergütungsvereinbarungen für registrierte Inkassodienstleister für nicht erforderlich gehalten (BT-Drucks 16/3655, S. 80). Wenn er davon spricht, dass es der bisherigen und zu übernehmenden Rechtslage entspricht, dass "es keine Vergütungsregelung (...) für Inkassounternehmen [gibt]" wird deutlich, dass er auch keine negative Regelung, kein Verbot der Vereinbarung des RVG

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