Neben den Fahrtkosten erhält der Anwalt ein Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Nr. 1–3 VV RVG. Bei einer Abwesenheit von nicht mehr als vier Stunden erhält er 25,00 EUR (Nr. 1), von mehr als vier bis acht Stunden 40,00 EUR (Nr. 2) und bei mehr als acht Stunden 70,00 EUR (Nr. 3). Entscheidend ist die Zeit, die der Anwalt von seiner Kanzlei abwesend ist, also grundsätzlich von der Abreise bis zur Rückkehr, ggf. einschließlich der Zeit für die Einnahme eines Mittagessens (VG Stuttgart AnwBl 1984, 323 und 562).

Bei Auslandsreisen kann der Anwalt zu den vorgenannten Beträgen einen Zuschlag i.H.v. bis zu 50 % berechnen (Anm. zu Nr. 7005 VV RVG).

Übersicht: Tage- und Abwesenheitsgeld

 
Abwesenheit Inland Ausland  
bis zu 4 Stunden 25,00 EUR bis 37,50 EUR  
mehr als 4 bis 8 Stunden 40,00 EUR bis 60,00 EUR  
über 8 Stunden 70,00 EUR bis 105,00 EUR  

Erstreckt sich die Abwesenheit über mehrere Kalendertage, so werden die Abwesenheitsstunden für jeden Tag gesondert berechnet (OLG Düsseldorf JurBüro 1993, 674 = Rpfleger 1993, 463).

 

Beispiel 4:

Der Anwalt fährt am 20.2. um 17.00 Uhr zum auswärtigen Gerichtstermin los und kehrt am 21.2. um 15.00 Uhr zurück.

Für den 20.2. erhält der Anwalt neben den Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV RVG ein Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 40,00 EUR (Nr. 7005 Nr. 2 VV RVG) und für den 21.2. i.H.v. 70,00 EUR (Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG).

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