(OLG München, Urt. v. 29.1.2015 – 32 U 1185/14) • In Zeiten des Klimawandels mit immer häufiger auftretenden und immer heftiger ausfallenden Unwettern müssen Mieträume nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht. Vielmehr ist beim Hochwasserschutz eines Gebäudes ein gewisser "Sicherheitszuschlag" zu berücksichtigen. Ein Tiefgaragenstellplatz, der nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert ist, das den bis dahin verzeichneten höchsten Wasserstand von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen darf, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommt, ist nach diesen Kriterien nicht mangelhaft i.S.v. § 536 BGB. Nach einem Hochwasser, durch das ein Totalschaden an einem in einem Parkhaus abgestellten Pkw eingetreten ist, haftet der Vermieter bzw. Betreiber des Parkhauses daher nicht, wenn der vermietete Stellplatz nicht mit einem anfänglichen Mangel behaftet war.

ZAP EN-Nr. 175/2015

ZAP 5/2015, S. 226 – 226

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