Leitsatz (amtlich)

1. Mieträume im Bereich einer historisch gewachsenen Stadt, die wegen ihrer Lage grundsätzlich einer erhöhten Hochwassergefahr ausgesetzt ist, müssen, wenn sie bei Hochwasser nicht mehr geräumt werden können, so beschaffen sein, dass sie gegen solche Hochwasser geschützt sind, die voraussehbar sind und für deren Eintritt tatsächli-che Anhaltspunkte bestehen. In der Zeit des Klimawandels bedeutet dies, dass die Mieträume nach den baulichen Verhältnissen nicht nur gegen ein Hochwasser gesichert sein müssen, das den bisherigen bekannten höchsten Wasserstand aus zurückliegenden Jahren erreicht, sondern dass beim Hochwasserschutz des Gebäudes ein gewisser "Si-cherheitszuschlag" zu berücksichtigen ist.

2. Ein Tiefgaragenstellplatz, der nach den baulichen Verhältnissen gegen ein Hochwasser gesichert ist, das den bis dahin verzeichneten höchsten Wasserstand von 10,80 m noch um knapp 80 cm übertreffen darf, ohne dass es zu einem Eindringen von Wasser kommt, ist nach diesen Kriterien nicht mangelhaft im Sinne von § 536 BGB.

 

Normenkette

BGB § 536a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Passau (Urteil vom 03.03.2014; Aktenzeichen 4 O 764/13)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Passau vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für die Beschädigung des Pkw des Klägers Ersatz zu leisten, die bei der Überschwemmung der Tiefgarage der Beklagten, in der der Wagen abgestellt war, beim Hochwasser im Juni 2013 in Passau entstanden ist.

Der Kläger fuhr am 30.05.2013 um 11:01 bei einem Pegelstand der Donau von 5,55 m in den Teil des Parkhauses der Beklagten ein, der nur Parkflächen im Erdgeschoß und in zwei Tiefgeschoßen beinhaltet und über keine Zufahrt zum anderen Teil des Parkhauses mit den höher gelegenen Ebenen verfügt, und stellte sein Fahrzeug auf der Ebene 0 ab.

Im Einfahrtsbereich des Parkhauses sind Schotten angebracht, auf deren mögliche Schließung bei Hochwasser durch ein Schild hingewiesen wird. Bei dem bislang höchsten Wasserstand nach Installierung dieser Schotten im Jahr 2002 in Höhe von ca. 10,80 m blieb das Parkhaus völlig trocken.

Bei einem Pegelstand von etwa 7,70 m erfolgte am 01.06.2013, gegen 20:00 Uhr die Schließung der Schotten. Danach war eine Ausfahrt aus der Garage nicht mehr möglich. Aufgrund des weiteren Ansteigens der Donau in den folgenden Tagen drang durch die Lichtschächte an den anderen Seiten des Gebäudes Wasser in die Garage ein, während die angebrachten Schotten nach wie vor dicht blieben, und verursachte an dem Fahrzeug des Klägers mit einem Zeitwert von EUR 11.468,00 einen Totalschaden.

Das LG Passau hat mit Urteil vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, die Klage auf Schadensersatz vollumfänglich abgewiesen mit der Begründung, der Beklagten seien weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit, auf die nach Nr. 5 der Vertragsbedingungen ihre Haftung beschränkt sei, vorzuwerfen.

Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz, des Verfahrensgangs und des Urteilsinhalts wird Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Passau vom 03.03.2014

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 11.468,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit 06.08.2013 zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere EUR 958,19 EUR als Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von diesen im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2014 Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter der ... GmbH i.L. sowie der ... GmbH den Streit verkündet. Letztere hat ihrerseits ebenfalls Herrn Rechtsanwalt ... als Insolvenzverwalter den Streit verkündet. Ein Streitbeitritt ist nur durch die ... GmbH mit Schriftsatz vom 08.01.2015 erfolgt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen ... und ... Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 16.10.2014 verwiesen.

Die Parteien haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Schriftsätze konnten bis 15.01.2015 eingereicht werden (Beschluss des Senats vom 02.12.2014, Bl. 185 d.A.).

II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich in der Sache als unbegründet.

Das LG ist im Ergebnis in zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag vom 30.05.2013 nicht die Verpflichtung trifft, für den Schaden am Fahrzeug des Klägers Ersat...

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