(BGH, Beschl. v. 1.8.2023 – VI ZR 191/22) • Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess. Hinweis: Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat. War nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts der Vortrag des durch einen Verkehrsunfall verletzten Klägers zum Verdienstausfallschaden in erster Instanz unstreitig und hat das Berufungsgericht erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es das Bestreiten der Beklagten zum Verdienstausfallschaden in zweiter Instanz berücksichtigen werde, so darf es den daraufhin gehaltenen Vortrag des Klägers nicht gem. §§ 525, 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückweisen.

ZAP F. 1, S. 166–166

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