Die Entscheidung des LSG zeigt erneut, wie das Arbeits- aber insb. das Sozialrecht das Franchise-Recht im Allgemeinen, den Inhalt eines Franchise-Vertrags, aber insb. die „Alltagswirklichkeit” innerhalb eines Franchise-Systems beeinflusst (s. zu diesem Einfluss: Flohr, Jahrbuch Franchising 2011, 192 ff.; Flohr, ZVertriebsR 2022, 9 ff.). Dabei müssen allerdings zwei unterschiedliche Problemkreise auseinandergehalten werden; zum einen die Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Solo-Franchise-Nehmers gem. § 2 Nr. 9 SGB VI und zum anderen die allgemeine Rentenversicherungspflicht eines scheinselbstständigen Solo-Franchise-Nehmers mit der Konsequenz zu Leistungen von Beiträgen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Während bei einer Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI die Feststellung der Selbstständigkeit des Ein-Mann-Franchise-Nehmers Voraussetzung ist und nur dieser Beiträge in die Rentenversicherung zu entrichten hat, setzt die allgemeine Rentenversicherung die Feststellung der Scheinselbstständigkeit des Ein-Mann-Franchise-Nehmers voraus mit der Konsequenz der Beitragsentrichtung in die Sozialversicherung durch Franchise-Geber und Franchise-Nehmer. Während der selbstständige Ein-Mann-(Solo-)Franchise-Nehmer nicht Arbeitnehmer des Franchise-Gebers (eben wegen der Feststellung seiner Selbstständigkeit) ist, ist der scheinselbstständige Ein-Mann-(Solo-)Franchise-Nehmer Arbeitnehmer des Franchise-Gebers mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen (z.B. beim Kündigungsschutz). Bei einem selbstständigen Ein-Mann-(Solo-)Franchise-Nehmer kommt möglicherweise bei Beendigung des Franchise-Vertrags ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) in Betracht. Dieser scheidet bei einem scheinselbstständigen Ein-Mann-(Solo-)Franchise-Nehmer aufgrund seiner Arbeitnehmerstellung aus.

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