Neuverträge zeichnet es aus, dass sie in Kenntnis der pandemischen Lage geschlossen werden. Das schneidet den Einwand auf eine gestörte oder gar weggefallene Geschäftsgrundlage in Gestalt von hoheitlichen Eingriffen in die Ausübung eines beruflichen Zwecks in gemieteten Räumen ab. Denn der Vertrag wird ja bereits im Lichte tatsächlich bestehender Betriebseinschränkungen und aus der bisherigen Erfahrung erfolgter Lockdowns heraus auch in dem Bewusstsein geschlossen, dass es erneut zu pandemisch motivierten schwereren Betriebseinschränkungen oder zu Betriebsschließungen auf der Basis von Hoheitsakten, die Pandemie mindernd motiviert sind, kommen kann. "Corona" und Infektionsabwehrmaßnahmen öffentlich-rechtlicher Natur gehören dann schon bei Vertragsschluss zur Geschäftsgrundlage. Die hier angesprochenen Fragen bleiben dann ausgeblendet.

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