Gelegentlich kommen beide Eheleute zum Anwalt und tragen den Wunsch vor, er könne sie doch beide vertreten.

Eine neutrale Information beider Eheleute ist unbedenklich, wenn von Anfang an deutlich gemacht wird, dass nur ein Ehegatte beraten und vertreten werden kann. Hüten Sie sich vor verdeckten Doppelmandaten, bei denen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen in derselben Rechtssache tangiert wird. Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen (BGH, Urt. v. 19.9.2013 – IX ZR 322/12, FamRZ 2014, 35). Ein bestehender Interessenkonflikt gefährdet den Honoraranspruch des Anwalts (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2019 – IX ZR 89/18, NJW 2019, 1147).

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