Grundsätzlich muss auch im Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG der Antragsteller die Grundlagen des früheren Unterhaltstitels und die inzwischen eingetretenen Veränderungen darlegen und beweisen (BGH, Urt. v. 5.5.2004 – XII ZR 15/03, FamRZ 2004, 1179).

Betrifft der Abänderungsantrag den während der Minderjährigkeit titulierten Unterhaltsanspruch eines jetzt volljährigen Kindes, ist dieses für den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs in der titulierten Höhe darlegungs- und beweispflichtig. Die Tatsache der Volljährigkeit führt zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen der rechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs und seine Bedürftigkeit darlegen muss, und zwar auch in einem Abänderungsverfahren des Unterhaltspflichtigen. Erforderlich ist also auch im Abänderungsverfahren eines Elternteils insb. der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370 mit Anm. Knittel; Schwonberg in Eschenbruch/Schürmann, Unterhaltsprozess, 2014, Kap. 2 Rn 1143 m.w.N.; OLG Bremen, Beschl. v. 29.6.2011 – 4 WF 51/11, NJW 2011, 2596).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge