(BGH, Beschl. v. 29.11.2016 – VI ZB 27/15) • Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf das Gericht nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Eine vorzeitige Entscheidung kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.2.2011 – V ZB 310/10).

ZAP EN-Nr. 128/2017

ZAP F. 1, S. 166–166

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