(LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E) • Wartezeiten eines beigeordneten Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, können sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit gebührenerhöhend auswirken (§ 14 RVG).

ZAP EN-Nr. 146/2017

ZAP F. 1, S. 170–170

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