(BGH, Urt. v. 16.11.2016 – IV ZR 356/15) • Wird ein versicherter Beamter „mit Ablauf“ eines Monats in den Ruhestand versetzt, so tritt der Versicherungsfall einer Berufsunfähigkeit am letzten Tag dieses Monats ein, wenn nach den Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeit vorliegt, sobald der versicherte Beamte wegen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wird. In der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird für den Eintritt des Versicherungsfalles auf das gesundheitsbedingte Außerstandesein zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten abgestellt. Diesem Ereignis kann bei Geltung einer Beamtenklausel nur der Zeitpunkt entsprechen, zu dem die Zurruhesetzungsverfügung innerlich wirksam wird und das Beamtenverhältnis gem. § 21 Nr. 4 BeamtStG endet, da erst dann die Dienstpflicht zur Ausübung des versicherten Berufs aufgehoben wird.

ZAP EN-Nr. 125/2017

ZAP F. 1, S. 165–166

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