(OLG Bamberg, Beschl. v. 4.1.2016 – 3 Ss OWi 1490/15) • Liegt ein sog. Augenblicksversagen vor, kann ein Absehen von dem Regelfahrverbot gerechtfertigt sein. Jedoch ist dies nur anzunehmen, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten vorliegt wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann. Für ein Augenblicksversagen muss es sich um eine spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln. Diese liegt aber nicht vor, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.

ZAP EN-Nr. 141/2016

ZAP 4/2016, S. 157 – 157

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