Der vergangene Berichtszeitraum begann mit einer wichtigen Personalie. Zum 1.7.2014 wurde Frau Dr. Milger neue Vorsitzende des u.a. für Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Senats des BGH. Wie unten zu zeigen wird, hat sie durchaus schon Rechtsprechungsänderungen angestoßen. Spannend wird es in den nächsten Monaten bei der Frage, wie der Senat mit den bisher üblichen Schönheitsreparaturklauseln umgeht. Hier ist eine bedeutsame Rechtsprechungsänderung bei unrenoviert übergebenen Wohnungen und bei Quotenabgeltungsklauseln zu erwarten. Offen ist die Frage, was für solche Klauseln bei renoviert übergebenen Wohnungen gilt, wenn die Klausel nicht nach dem Renovierungszustand differenziert. Unter dem Gesichtspunkt der kundenfeindlichsten Auslegung kann man wohl auch in diesen Fällen zur Unwirksamkeit kommen (AG Dortmund NZM 2014, 826 = WuM 2015, 27; a.A.: Lehmann-Richter IMR 2014, 465).

Im Übrigen stand das letzte Halbjahr ganz im Zeichen der politischen und parlamentarischen Diskussion über die Einführung einer Begrenzung der Wiedervermietungsmiete (sog. Mietpreisbremse). Das Gesetzgebungsvorhaben ist auf der Ziellinie. Die vier neuen Paragrafen des BGB werden in diesem Frühjahr in Kraft treten, so dass im 2. Halbjahr die Begrenzung in Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten wirksam werden kann. Gearbeitet wird im Ministerium aber bereits an der 2. Tranche der Mietrechtsnovellierung, die vor allem den Begriff der ortsüblichen Vergleichsmiete und die Modernisierungsmieterhöhung betrifft.

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