Der Mieter muss, damit er in den personellen Anwendungsbereich der hier relevanten Widerrufsvorschriften einbezogen wird, bei Vertragsschluss als Verbraucher handeln. Nach § 13 BGB ist ein Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unproblematisch nicht erfasst sind daher reine Gewerberaummietverträge, die abgeschlossen werden, um in den Räumen eine gewerbliche resp. selbständig berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Problematik des Widerrufs von Willenserklärungen betrifft daher in erster Linie die Wohnraummiete. Wohnraummieter sind Verbraucher.

Es gilt jedoch zu klären, wie Mischmietverträge zu behandeln sind. Für die Beantwortung der Frage, ob der Mieter hier als Verbraucher gehandelt hat und daher ein Widerrufsrecht in Betracht kommt, lässt sich an die Qualifizierung des Mietvertrags als Gewerbe- oder Wohnraummietvertrag nach der Rechtsprechung des BGH anknüpfen (BGH, Urt. v. 9.7.2014 – VIII ZR 376/13), wonach es für die Einordnung als Gewerbe- oder Wohnraummietvertrag davon abhängt, welcher Teil nach den Vereinbarungen der Parteien überwiegt. Jedenfalls hat die Einordnung als Wohnraum- oder Gewerberaummietvertrag einheitlich für den gesamten Vertrag zu erfolgen – eine Aufspaltung findet insofern nicht statt (BGH, Urt. v. 9.7.2014 – VIII ZR 376/13). Ist der Mietvertrag danach als Wohnraummietvertrag einzuordnen, so handelt auch immer ein Verbraucher, so dass der Mieter in den persönlichen Anwendungsbereich fällt.

Ob bei Mietverträgen über sonstige Räume, also solchen, die weder als Wohnraum- noch als Gewerberaummietverträge zu klassifizieren sind, etwa ein Lagerraum, eine Garage oder vergleichbare Räume, ein Widerrufsrecht besteht, ist nicht pauschal zu beantworten. Ein solches ist dann ausgeschlossen, wenn die Räumlichkeiten zu Zwecken genutzt werden sollen, die (überwiegend) der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit des Mieters zuzuordnen sind. Möchte der Mieter die Räume hingegen privat nutzen, handelt er als Verbraucher und ihm steht – auch wenn es sich nicht um einen Wohnraummietvertrag handelt – bei Vorliegen der situativen Voraussetzungen ein Widerrufsrecht gegenüber dem unternehmerisch handelnden Vermieter zu.

 

Praxishinweis:

Für die Praxis bedeutet dies für den Vermieter beim Abschluss von Mischmietverträgen sowie der Vermietung von sonstigen Räumen eine umfassende Einzelfallprüfung, um herauszufinden, ob er eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen hat.

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