(LG Köln, Urt. v. 9.12.2020 – 20 O 194/20) • Eine Versicherung muss dem Betreiber eines Restaurants als Versicherungsnehmer keine Entschädigung für eine Schließung im ersten Lockdown zahlen, wenn das neuartige Coronavirus eindeutig nicht in den Versicherungsbedingungen enthalten ist. Hinweis: Das LG München I hat – anders als das LG Köln im vorliegenden Fall – dem Betreiber einer Gaststätte einen Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung vor dem Hintergrund der Corona-Krise zugesprochen (LG München I, Urt. v. 1.10.2020 – 12 O 5895/20). Auch am 22.10.2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Zivilkammer des LG München I einer weiteren Klage auf Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 427.169,86 EUR aufgrund der coronabedingten Betriebsschließung gegen eine Versicherung weitgehend stattgegeben (Az. 12 O 5868/20). Einige Versicherungen haben ihren Kunden in ähnlichen Fällen ein Vergleichsangebot von zehn bis 15 % gemacht.

ZAP EN-Nr. 68/2021

ZAP F. 1, S. 123–123

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