Auch Verteidiger können Wertgebühren verdienen, und zwar nach den Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG. Nach den Änderungen der §§ 73 ff. StGB durch die Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung hat in der Praxis die Bedeutung der Nrn. 4142, 5116 VV RVG zugenommen (dazu aus neuerer Zeit Burhoff RVGreport 2019, 82; Klüsener JurBüro 2018, 169). Die Höhe der Gebühren richtet sich für den Wahlanwalt nach der Tabelle des § 13 RVG, für den Pflichtverteidiger und/oder beigeordneten Rechtsanwalt nach der Tabelle des § 49 RVG.

Hier ist nun § 49 RVG geändert worden, was zu einer Anhebung der Gebühren bei den Pflichtverteidigern und/oder beigeordneten Rechtsanwälten führen wird. Die frühere Regelung sah bis zu einem Gegenstandswert von 30.000 EUR eine Staffelung der Werte und der zugehörigen Gebühren vor. Bei höheren Werten belief sich die Gebühr früher einheitlich auf 447 EUR. Die obere Wertgrenze wurde zuletzt im Jahr 2002 von 50.000 DM auf 30.000 EUR angehoben (Art. 6 Nr. 22 des Gesetzes zur Umstellung des Kostenrechts und der Steuerberatergebührenverordnung auf Euro vom 27.4.2001; BGBl I, S. 751). Dabei wurde allerdings die oberhalb der Wertgrenze anfallende Gebühr nicht erhöht. Davor war die Wertgrenze letztmals im Jahr 1987 angehoben worden. Vor diesem Hintergrund ist § 49 RVG nun dahin geändert worden, dass die obere Wertgrenze nunmehr auf 50.000 EUR angehoben worden ist und gleichzeitig die Gebührenbeträge des § 49 RVG im gleichen Umfang wie die Wahlanwaltsvergütung in § 13 RVG, mithin um 10 %, erhöht worden sind.

Das führte dann zu folgenden neuen Werten:

 
Gegenstandswert bis (...) EUR Gebühr (...) EUR
5.000 284
6.000 295
7.000 306
8.000 317
9.000 328
10.000 339
13.000 354
16.000 369
19.000 384
22.000 399
25.000 414
30.000 453
35.000 492
40.000 531
45.000 570
50.000 609
über 50.000 659
 

Beispiel:

Der Rechtsanwalt ist als Pflichtverteidiger in einem Verfahren tätig, in dem vom Gericht ein Betrag von 40.000 EUR Dealgeld eingezogen wird. Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf 40.000 EUR fest.

Nach altem Recht betrug die aus der Staatskasse zu zahlende gesetzliche zusätzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Tabelle zu § 49 RVG a.F.):

 
Nr. 4142 VV RVG (Gegenstandswert: 40.000 EUR, aber Kappung bei 30.000 EUR) 447,00 EUR

Nach neuem Recht (KostRÄG 2021) beträgt die aus der Staatskasse zu zahlende gesetzliche Gebühr Nr. 4142 VV RVG (Tabelle zu § 49 RVG n.F.):

 
Nr. 4142 VV RVG (Gegenstandswert 40.000 EUR, keine Kappung bei 30.000 EUR) 659,00 EUR

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