(BGH, Urt. v. 15.8.2018 – 5 StR 100/18) • Taugliches Tatobjekt der Geldwäsche ist jeder Vermögensgegenstand, der seinem Inhalt nach bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte umfasst. Dazu gehören Buchgeld und solche Gegenstände, die erst durch eine Verwertung des vom Vortäter ursprünglich Erlangten als Surrogat erworben werden und daher nur mittelbar aus der Vortat stammen. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, wonach Gegenstände als bemakelt anzusehen sind, wenn sie sich im Sinne eines Kausalzusammenhangs auf die Vortat zurückführen lassen und nicht wesentlich auf der Leistung Dritter beruhen. Die Geldwäschetauglichkeit eines Gegenstands wird nicht dadurch aufgehoben, dass er mit legalen Finanzmitteln vermengt wird. In Fällen der Vermischung ist dies lediglich dann der Fall, wenn der aus Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung völlig unerheblich ist.

ZAP EN-Nr. 99/2019

ZAP F. 1, S. 139–139

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