(OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2018 – 19 U 83/18) • Nach § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann ein Mitglied einer Erbengemeinschaft gegenüber den anderen Mitgliedern eine den Interessen aller Miterben entsprechende Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen verlangen, sofern die Verwaltung und Benutzung nicht durch eine Vereinbarung oder Mehrheitsbeschluss geregelt ist. Ein hinreichend deutliches Verlangen einer Neuregelung der Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen i.S.v. § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der bislang allein Nutzende durch jenes Verlangen explizit vor die Alternative „Zahlung oder Auszug” gestellt werden muss.

ZAP EN-Nr. 85/2019

ZAP F. 1, S. 136–136

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