(OLG Karlsruhe, Urt. v. 5.12.2017 – 12 U 155/17) • Eine Widerspruchsbelehrung, die sich in einer insgesamt ein Blatt umfassenden, übersichtlich gestalteten und gesondert unterschriebenen entsprechenden „Zusatzvereinbarung“ zum Versicherungsantrag befindet, mit einer dick gedruckten Überschrift versehen und in einem Absatz kurz gefasst ist, ist formal ordnungsgemäß. Zwar setzt der Wortlaut des § 8 Abs. 4 VVG a.F. eine drucktechnische Hervorhebung nicht ausdrücklich voraus. Die Form der Belehrung muss aber dem Aufklärungsziel Rechnung tragen und darauf angelegt sein, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.
ZAP EN-Nr. 65/2018
ZAP F. 1, S. 115–115
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