Kraftfahrzeuge sind nach § 1 Abs. 2 StVG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. zuletzt eingehend OLG Nürnberg DAR 2011, 153 = zfs 2011, 228 = VRR 2011, 111). Das sind neben den Kraftfahrzeugen im engeren Sinne, wie z.B. Pkw oder Lkw, auch ein Motorrad oder Moped. Nach dieser eindeutigen Definition ist also ein Moped oder ein Leichtmofa erfasst (OLG Düsseldorf VRS 92, 266; OLG Frankfurt NJW 1976, 1161), nicht hingegen ein Fahrrad. Auch motorgetriebene Krankenfahrstühle werden als Kraftfahrzeug angesehen (BayObLG DAR 2000, 532; OLG Nürnberg a.a.O.). Ebenso Arbeitsmaschinen, wie z.B. Bagger (OLG Hamm VRS 51, 300). Entsprechendes gilt für das sog. Pocketbike (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2013, 356 [Ls.] = VRR 2014, 27 m.w.N.; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 1 StVG Rn 8; Ternig zfs 2006, 666). Nicht abschließend geklärt ist die Einordnung von Elektrofahrrädern/Pedelec (vgl. dazu König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 1 StVG Rn 3), wobei sich die Problematik allerdings durch die Einfügung des § 1 Abs. 3 StVG aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.6.2013 (BGBl I, S. 1558) entschärft hat (vgl. dazu Ternig zfs 2014, 244). Bei E-Bikes muss die Klassifizierung nach den in der jeweiligen Fahrzeuggenehmigung ausgewiesenen technischen Kenngrößen vorgenommen werden (Huppertz DAR 2013, 488 mit Tabelle 489). Sie werden im Zweifel als Mofa, Kleinkraftrad oder Leichtkraftrad anzusehen sein, so dass die Grenze für Kraftfahrer gilt (vgl. dazu aber auch [einschränkend] OLG Hamm DAR 2013, 712 = VRR 2014, wonach sich aus den Feststellungen die Ausstattung des E-Bikes ergeben muss; zu allem Ternig a.a.O.).

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