Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 3.9.2015 – 15 U 119/14) sowie das OLG Celle (Urt. v. 29.1.2015 – 13 U 58/14) hatten entschieden, dass der Schuldner einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aktiv tätig werden und die beanstandeten Rechtsverletzungen beseitigen muss. Er habe hierzu u.a. im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren eine Anfrage bei dem Betreiber der Suchmaschine Google zu platzieren und dort auf die Löschung der von seiner Unterlassungserklärung erfassten Inhalte hinzuwirken. Er sollte insbesondere auf eine Löschung der betroffenen Inhalte aus dem Google Cache hinwirken. Das OLG Zweibrücken (Urt. v. 19.5.2016 – 4 U 45/15) hat ebenfalls ausgeführt, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen habe, um die beanstandeten Rechtsverletzungen zu beseitigen. Da es in dem konkreten Fall um eine unerlaubte Verwendung eines Fotos auf der Handelsplattform eBay ging, hatte der Schuldner nach Ansicht des Gerichts auch eBay aufzufordern, das Lichtbild zu entfernen und die Entfernung zu kontrollieren. Eine Verpflichtung, auf eine Löschung des Google Cache hinzuwirken, nahm das Gericht jedoch nicht an. Es argumentierte, dass der durchschnittliche Internet-User nicht von vornherein Kenntnis darüber habe, dass Informationen auch im Google Cache gespeichert und darüber abrufbar seien. Vor dem Hintergrund der eingangs genannten Rechtsprechung überrascht die Sichtweise des OLG Zweibrücken. Endgültige Rechtssicherheit wird erst eine Entscheidung des BGH bringen. Bis dahin sollten Schuldner einer Unterlassungserklärung sicherheitshalber aber auf eine Löschung der betroffenen Inhalte auch im Google Cache hinwirken.

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