(BGH, Urt. v. 9.12.2015 – IV ZR 272/15) • Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung gem. § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 8b AVB/KK kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des VR an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch den Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gem. § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden. Hinweis: Der BGH stützt sich auf den zitierten Beschluss des BVerfG (v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98). Bereits in seinem Urteil (v. 16.6.2004 – IV ZR 117/02) hat sich der Senat mit den Voraussetzungen für eine Prämienerhöhung nach den gesetzlichen, vertraglichen und tariflichen Bestimmungen befasst. Nach dieser Entscheidung unterliegen das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die Rechtsvorschriften geregelten, ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben. Sie lassen auch keinen Raum für eine darüber hinausgehende Angemessenheits- oder Billigkeitskontrolle.

ZAP EN-Nr. 107/2016

ZAP 3/2016, S. 111 – 112

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