(AG Köln, Urt. v. 3.12.2014 – 647 Ds 240/14) • Wer (hier: als Mitglied der Gruppe "Femen") nahezu unbekleidet mit nackter Brust und dem darauf befindlichen Schriftzug "I AM GOD" auf den Altar des Kölner Doms springt, um anschließend ein antichristliches Glaubensbekenntnis zu skandieren, der stört den gerade stattfindenden Gottesdienst in einer nicht mehr zu überbietenden Art und Weise. Eine Angeklagte kann sich daher der Störung der Religionsausübung schuldig gemacht haben, wenn sie durch ihr Verhalten im Kölner Dom den Weihnachtsgottesdienst der katholischen Kirche in Köln in seinem zeitlichen Ablauf für einige Minuten aber auch die religiösen Gefühle der Besucher dieses Gottesdienstes in massiver Weise gestört und damit den Gottesdienst einer im Inland bestehenden Kirche in grober Weise gestört hat.

ZAP EN-Nr. 133/2015

ZAP 3/2015, S. 128 – 128

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