Am 1.1.2022 sind in den verschiedenen Verfahrensordnungen die Regelungen in Kraft getreten, die die aktive Nutzungspflicht für die elektronische Form vorschreiben. Für das Strafverfahren ist das § 32d StPO, der im Bußgeldverfahren über § 110c OWiG entsprechende Anwendungen findet. Die erste Rechtsprechung dazu ist in der nachfolgenden Rechtsprechungsübersicht zusammengestellt (vgl. auch Burhoff VA 2022, 201).

1. Einspruch gegen den Bußgeldbescheid

§ 110c S. 1 OWiG sieht u.a. vor, dass § 32d StPO im Bußgeldverfahren entsprechend gelten soll. D.h., dass die Rechtsbeschwerde, der Zulassungsantrag (§ 80 OWiG) und die Rechtsbeschwerdebegründung als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Ob das auch für den durch einen Verteidiger eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt, ist inzwischen umstritten. Seitz/Bauer (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 67 Rn 21a) lehnen das unter Hinweis darauf, dass der Einspruch (gegen den Strafbefehl) nicht genannt wird und daher eine entsprechende Anwendung der Regelung auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht in Betracht komme, ab.; a.A. ist Krenberger (vgl. BeckOK-StVR, § 110c OWiG Rn 13).

 

Hinweis:

Da auch die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich ist (vgl. unten die Entscheidungen des AG Tiergarten und des AG Hameln), sollte man als Verteidiger den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf jeden Fall elektronisch übermitteln.

2. Rechtsprechungsübersicht beA/elektronisches Dokument

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