Nach § 558 Abs. 6 BGB sind abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam. Die Vorschrift ist redundant, da § 557 Abs. 4 BGB den gleichen Regelungsinhalt aufweist (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 558 BGB Rn 246). Nach § 557 Abs. 3 BGB kann der Vermieter Mieterhöhungen bei bestehendem Mietverhältnis nur unter den jeweiligen Voraussetzungen der §§ 558-560 BGB verlangen, was als echte Rechtgrundverweisung voraussetzt, dass alle erforderlichen Voraussetzungen der §§ 558-560 BGB erfüllt sein müssen, anderenfalls liegt ein Verstoß gegen § 557 Abs. 4 BGB vor.

 

Praxistipp:

Für die Rechtsberatung ist zu beachten, dass § 557 Abs. 4 BGB bzw. § 558 Abs. 6 BGB nicht nur formularmäßige Vereinbarungen erfasst, sondern auch bei jeglichen individualvertraglichen Vereinbarungen Anwendung findet, sofern diese für den Mieter nachteilig sind.

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