(OLG Dresden, Beschl. v. 30.4.2018 – 4 U 430/18) • Die „drucktechnische Hervorhebung“ einer Widerrufsbelehrung nach § 8 Abs. 4 VVG a.F. kann nicht verlangt werden. Die Anforderungen, die die Rspr. für die drucktechnische Hervorhebung einer Belehrung nach § 5a VVG a.F. entwickelt hat, können nicht auf § 8 VVG übertragen werden, denn der Wortlaut dieser Vorschrift setzt eine drucktechnische Hervorhebung nicht voraus. Ausreichend ist, dass die Belehrung darauf angelegt ist, den Angesprochenen in irgendeiner Weise aufmerksam zu machen. Eine zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichende Widerrufsbelehrung, die ihm für den Widerruf eine längere als die gesetzliche Frist einräumt und/oder es genügen lässt, dass der Widerspruch innerhalb der Frist abgesendet wurde, kann nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung führen.
ZAP EN-Nr. 702/2018
ZAP F. 1, S. 1275–1275
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