(OLG München, Beschl. v. 17.9.2018 – 18 W 1383/18) • Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist berechtigt, einen Nutzer zu sperren, insb. ihm die Nutzung der Funktionen wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten, wenn dieser Verlinkungen zu volksverhetzenden Texten auf seinem Profil vornimmt. Zwar können grds. auch rechtsextremistische Meinungen geschützt sein, allerdings findet das Grundrecht der Meinungsfreiheit seine Schranken u.a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 130 Abs. 2 StGB gehört. Eine undifferenzierte Herabsetzung der von der kritisierten Kommunalpolitik nur mittelbar betroffenen Migranten ist geeignet, den Hass der Bevölkerung gegen diese zu schüren. Hinweis: In Fortführung seiner st. Rspr. (vgl. LG Frankfurt/M., Beschl. v. 14.5.2018 – 2-03 O 182/18) hat der Senat vorliegend entschieden, dass Meinungsäußerungen, die geeignet sind, Hass zu schüren, in sozialen Netzwerken nicht geduldet werden. Der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber verpflichtet seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Bedeutung, dass die von Facebook bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 10.8.2017 – 16 U 255/16). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insb. des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit, muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf. Auf der anderen Seite muss es dem Plattformbetreiber möglich sein, unverzüglich bei Bekanntwerden von Hassreden, d.h. einem direkten Angriff auf Personen, der über eine Kritik an – wie vorliegend – Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetzte hinausgeht, betreffende Kommentare und Verlinkungen zu solchen Inhalten zu unterbinden.

ZAP EN-Nr. 713/2018

ZAP F. 1, S. 1278–1278

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