Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung und Widerruf von beanstandeten Facebook-Blogbeiträgen

 

Normenkette

BGB §§ 823, 1004

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Urteil vom 03.11.2016; Aktenzeichen 9 O 5/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2016 (9 O 5/16) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Inhaber der Firma A gegen den Beklagten die Unterlassung von Äußerungen geltend, die dieser auf der Internetplattform Facebook in der Gruppe "Name1" am 28. Juni 2015 und danach aufgestellt hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO). Ferner wird ergänzend Bezug genommen auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. Oktober 2016 als Anlage zu Protokoll genommenen Fotos (Bl. 86 bis 88 d.A.). Die beanstandeten Äußerungen wurden von dem Beklagten am 15. Oktober 2015 wieder gelöscht.

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 3. November 2016 die Klage abgewiesen. Es ist nach Güterabwägung des Grundrechts des Klägers aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 GG zu dem Ergebnis gelangt, die beanstandeten Blog-Äußerungen begründeten keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Klägers, es liege auch keine kreditgefährdende Äußerung nach § 824 BGB oder eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB vor, es bestehe auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 186, 187 StGB (Verleumdung und üble Nachrede) und aus §§ 1004 BGB. Alle aufgestellten Tatsachenbehauptungen des Beklagten seien in der Sache als wahr unstreitig geworden. Die daraus abgeleiteten Werturteile seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Der Beklagte dürfe als privater Kunde des Klägers seine Bewertung und Kritik der unternehmerischen Leistung wie geschehen auch in für eine Vielzahl von Lesern sichtbaren Internet-Blogs äußern.

Gegen das ihm am 18. November 2016 zugestellte Urteil richtet sich der Kläger mit seiner am Montag, den 19. Dezember 2016 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Februar 2017 an diesem Tag begründeten Berufung. Er wiederholt im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verfahren erster Instanz und rügt Rechtsverletzung des Landgerichts. Er ist der Ansicht, die Äußerungen des Beklagten würden einen rechtswidrigen Eingriff in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen und seien deshalb nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu unterlassen. Der Beklagte rate mit der Wendung "Finger weg von diesem Caterer! Wählt einen anderen Caterer!" dazu, den Betrieb des Klägers zu boykottieren. Es sei dem Beklagten nicht gestattet, mit der Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen auf Facebook andere dazu zu bewegen, seinen Betrieb nicht mehr zu beauftragen. Das Landgericht habe bei der gebotenen Güterabwägung fehlerhaft die Interessen des Klägers als weniger schutzbedürftig bewertet als die Belange des Beklagten. Der Einzugsbereich des Klägers betreffe einen engen abgrenzbaren räumlichen Bereich, das Gebiet1, Stadt1, Stadt2 und Gebiet2. Negative Bewertungen würden sich dort rasch herumsprechen und ihn in seinen Absatzaussichten empfindlich treffen. Es entlaste den Beklagten deshalb nicht, wenn er die Äußerungen in einer geschlossenen Blog-Gruppe gemacht habe. Der Beklagte habe auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt. Jedenfalls sei der Ausgleich der Rechnung erheblich verspätet erfolgt.

Der Kläger macht geltend, die Behauptung "..aber schon während des Abends haben die sich versteckt, weil sie wahrscheinlich Angst vor Kritik hatten.." sei nachweislich falsch. Denn der Kläger sei nach dem Vortrag des Beklagten bereits gar nicht zu Stellung von Personal während der Feier beauftragt gewesen, sondern nur zur Anlieferung der Speisen.

Im Schriftsatz vom 22. Juni 2017 behauptet der Kläger unter Benennung seiner Mitarbeiterin als Zeugin, er habe die vertraglich vereinbarten Leistungen für eine erwartete Personenzahl von 500 Personen nach Art und Umfang vollumfänglich erbracht. Es seien z.B. 30,4 kg Mousse, 4,5 Liter Schokolade und 45 kg frisches Obst für den Obstbrunnen, 1254 Stück Fleischpflanzerl, 860 Geflügelnuggets, 405 Stück Spundekäs, 525 Frühlingsröllchen, 810 Mini-Wraps, 810 Geflügelspieße, 645 Datteln im Speckmantel, 400 mal Brotkonfekt, 265 Geflügelcocktail und 185 mal Rohkostsalat, insgesamt 6159 Teilchen geliefert worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. November 2016, Az. 9 O 5/16, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen:

1. Der Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von 10.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten veru...

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