1 Neuregelungen im Dezember

Ab Dezember gilt eine Reihe von Neuregelungen. Sie betreffen vorwiegend den Verbraucher- und den Umweltschutz:

  • Konditionen beim Online-Shopping

Seit dem 3. Dezember müssen Online-Händler aus der EU überall in der Gemeinschaft zu gleichen Konditionen Zugang zu Waren und Dienstleistungen gewähren und zwar unabhängig davon, von wo aus die betreffende Internetseite aufgerufen wurde. Damit wird das bisher verbreitete sog. Geoblocking abgeschafft. Hiermit konnten Händler bisher für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten den Zugang zu einem Webshop blockieren oder sie auf einen anderen Webshop mit schlechteren Konditionen umleiten.

  • Verbot von Neonikotinoiden

Ab dem 19. Dezember dürfen Pflanzenschutzmittel mit den drei neonikotinoiden Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam nicht mehr verkauft und angewandt werden. Bereits im April 2018 hatten die EU-Landwirtschaftsminister beschlossen, dass die drei Wirkstoffe zum Schutz der Bienen nur noch in Gewächshäusern und nicht mehr im Freiland genutzt werden dürfen.

  • Strengere Vorgaben für Erdnussöl in Kosmetik

Bei Allergikern kann Erdnussöl gesundheitliche Probleme auslösen. Daher dürfen ab dem 25. Dezember nur noch Produkte mit Erdnussöl verkauft werden, wenn die Mengen allergieauslösender Proteine sehr gering sind. Der Stoff ist oft in Cremes, Lotionen oder Badezusätzen enthalten.

  • Maßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest

Bereits am 21. November in Kraft getreten sind Änderungen im Tiergesundheits- und Bundesjagdgesetz. Mit ihnen soll die Afrikanische Schweinepest wirksam bekämpft werden. Sollte die Seuche nach Deutschland eingeschleppt werden, können Behörden dann schneller reagieren, etwa durch Anordnung verstärkter Bejagung, durch Nutzungseinschränkung von landwirtschaftlichen Flächen oder durch Sperrung ganzer Gebiete.

  • Ausweitung des Ökologischen Landbaus

Bereits am 7. November hat das Bundeskabinett die aktualisierte Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie beschlossen. Sie hat zum Ziel, weltweit eine angemessene Ernährung der Menschen zu sichern. In Deutschland soll daher der Ausbau des ökologischen Landbaus auf 20 % der Anbaufläche bis 2030 erreicht werden. Zudem soll mehr Nachhaltigkeit in die öffentliche Beschaffung einziehen. So soll der Anteil des Papiers mit "Blauem Engel" am Gesamtpapierverbrauch der unmittelbaren Bundesverwaltung 95 % bis 2020 erreichen. Auch die Kohlendioxid-Emissionen von Kraftfahrzeugen der öffentlichen Hand sollen gesenkt werden.

[Quelle: Bundesregierung]

2 Düsseldorfer Tabelle 2019

Zum 1.1.2019 ändert sich die von dem OLG Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" erneut. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 EUR statt bisher 348 EUR, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 EUR statt bisher 399 EUR und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 EUR statt bisher 467 EUR.

Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert. Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1.7.2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 EUR auf 204 EUR, für ein drittes Kind von derzeit 200 EUR auf 210 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 EUR auf 235 EUR angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern i.d.R. zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus den in einem Anhang zur Tabelle beigefügten sog. Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten. Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2019 finden Sie im kommenden Heft der ZAP in Fach 11 abgedruckt. Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1.1.2020 erfolgen.

[Quelle: OLG Düsseldorf]

3 Neue Fachanwaltschaft für Sportrecht beschlossen

In Zukunft können Kollegen, die sich auf dem Gebiet des Sportrechts neue und vielleicht auch lukrative Mandate versprechen, auch hier einen entsprechenden Fachanwaltstitel erwerben. Das Parlament der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Satzungsversammlung, hat sich im November zur Einführung des neuen Titels entschlossen.

In ihrer Sitzung am 26.11.2018 kamen die Mitglieder des Anwaltsparlaments nach einer – wie es hieß – "konstruktiven und angeregten Beratung" überein, dass Bedarf für diese weitere Spezialisierung besteht und fassten den Beschluss, die Fachanwaltsordnung entsprechend abzuändern und um den Fachanwaltstitel für Sp...

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