[1] Stand 1.10.2023

§§ 1 - 16 Erster Teil Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt

§ 1 Erster Abschnitt: Fachgebiete

§ 1 Zugelassene Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt

1Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht und Sozialrecht verliehen werden. 2Weitere Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt können für Familienrecht, Strafrecht, Insolvenz- und Sanierungsrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Verkehrsrecht, Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Transport- und Speditionsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Urheber- und Medienrecht, Informationstechnologierecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Agrarrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, Vergaberecht, Migrationsrecht sowie Sportrecht verliehen werden. 3Wer die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenzrecht besitzt, darf alternativ die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht führen.

§§ 2 - 16 Zweiter Abschnitt Voraussetzungen für die Verleihung

§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

 

(1) Für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt sind bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

 

(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

 

(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets erfassen.

§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit

Voraussetzung für die Verleihung einer Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

 

(1) 1Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem auf die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. 2Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. 3Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. 4Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.

 

(2) 1Wird der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. 2Lehrgangszeiten sind anzurechnen. 3Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. 4In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen.

 

(3) 1Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. 2§ 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen

 

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) in Präsenzform aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.

 

(2) 1Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. 2Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

 

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet haben:

 

a)

Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. 2Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. 3Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.

 

b)

Steuerrecht: 50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen. 2Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in § 9 Nr. 3 genannte Steuerarten erfasst sein. 3Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.

 

c)

Arbeitsrecht: 100 Fälle aus allen der in § 10 Nrn. 1 a) bis e) und 2 a) und b) bestimmten Gebiete, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. 2Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt. 3Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.

 

d)

Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr....

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