Der BGH-Beschluss vom 8.9.2016 (1 StR 346/16) nimmt noch einmal zur Frage Stellung, ob und wie vor Zustandekommen der Verständigung ein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 S. 1 StGB erteilt werden muss. Das hatte im entschiedenen Fall das LG nämlich übersehen. Es war in der Hauptverhandlung eine Bewährungsstrafe vereinbart worden. Es waren aber weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen das Zustandekommen möglicher Bewährungsauflagen erörtert worden. Der Vorsitzende hatte erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen den Hinweis erteilt, dass bei der Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte dann u.a. der Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger beantragte von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen. Das LG hat der Angeklagten im Bewährungsbeschluss dann u.a. aufgegeben, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag i.H.v. 10.000 EUR zugunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen.

Der BGH (a.a.O.) hat das moniert und aufgehoben. Er verweist auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ein Angeklagter vor einer Verständigung gem. § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden müsse, die nach § 56b Abs. 1 S. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis könne sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden könne, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG NJW 2013, 1058, 1071; s. auch BT-Drucks 16/12310, S. 14, 15). Danach sei es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlege, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gem. § 56b Abs. 1 S. 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gem. § 56c Abs. 1 S. 1 StGB (vgl. hierzu BGH NStZ 2015, 179) – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstands, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie hier in Form von Zahlungsauflagen – eine erhebliche Belastung darstellen können, versetze den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGHSt 59, 172, 174 f.; BGH NJW 2014, 3173).

 

Hinweis:

Die Belehrungspflicht gilt auch im Berufungsverfahren. Eine nach einer Verständigung erklärte Berufungsbeschränkung ohne vorherige Belehrung ist unwirksam (KG, Beschl. v. 27.9.2016 – (3) 121 Ss 132/16).

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