Der Richter des erstinstanzlich entscheidenden Amtsgerichts wies im Termin zur mündlichen Verhandlung die klagende Partei darauf hin, dass es die Klage auf Zahlung von Schadensersatz mit der bisherigen Begründung für unschlüssig halte, dass sich allerdings, wenn sich der Kläger den Vortrag der Beklagten zu eigen mache und eine bestimmte Zahlung eines Dritten an die Beklagte nach § 185 BGB genehmige, durchaus ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ergeben könne. Aufgrund dieses "Tipps" lehnte die Beklagte den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Beide Parteien erklärten anschließend zu Protokoll ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren, woraufhin der Richter verkündete, zunächst die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch abzuwarten. Das Amtsgericht wies das Ablehnungsgesuch später als unbegründet zurück. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde bei dem Landgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe ihr Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verloren, weil sie einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt hat, nachdem sie ihr Ablehnungsgesuch angebracht hatte. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.

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