Der Mandant ist ein Privatperson mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet (z.B. Frankreich) oder ein Unternehmer mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, der aber die Rechtsanwaltsleistung nicht für sein Unternehmen, sondern für sich als Privatperson bezieht.

Eine Ausnahmeregelung zu der Grundregelung des § 3a Abs. 1 UStG greift nicht ein, auch nicht diejenige des § 3a Abs. 4 S. 1 UStG, die lediglich für das Drittlandgebiet gilt. Ort der sonstigen Leistung ist somit derjenige Ort, von dem aus der Rechtsanwalt sein Unternehmen betreibt, bei kammerzugehörigen Rechtsanwälten regelmäßig das Inland. Es liegt eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung gegen Entgelt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, die umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist.

 

Folge:

Die Rechnung an den Mandanten erfolgt mit Umsatzsteuerausweis.

Bei einer finanzamtlichen Prüfung kann der Name des Mandanten in der EDV-Buchhaltung unkenntlich gemacht werden (BFH, Urt. v. 28.10.2009, a.a.O.).

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